VOXL ist ein Produkt von XiTec Engineering GmbH, FN542595i – Gewerbepark Ost 8, 8504 Preding
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der XiTec Engineering GmbH (im Folgenden kurz „XiTec“) und Verbrauchern sowie Unternehmen (im Folgenden kurz Kunden) hinsichtlich sämtlicher (Werk-)Leistungen von XiTec in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Website www.xitec.com abrufbar ist.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, welches überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass XiTec nochmals auf sie hinweisen muss. Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit und wird diesen somit ausdrücklich widersprochen. Abweichenden, entgegenstehenden, früheren, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Vertragspartners muss XiTec ausdrücklich und schriftlich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens XiTec nicht als Zustimmung zu etwaigen von gegenständlichen AGB abweichenden Bedingungen. Die AGB haben auch für Folgeaufträge Gültigkeit, und zwar auch dann, wenn diese nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Gegenstand des Vertrages ist die mechatronische Produktentwicklung, technisches Consulting sowie die Planung und Entwicklung von Produktionsprozessen, Anlagenbau, die Herstellung von Werken basierend auf von Kundenseite zur Verfügung gestellten Dateien mittels Webshops sowie Digitalisierungsleistungen.
Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes erwähnt, gelten die gegenständlichen Vertragsbestimmungen für sämtliche von XiTec ausgeführten Leistungen.
Alle Angebote und Preisangaben, die auf der Website zu finden sind, sind unverbindlich und als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, selbst ein rechtlich verbindliches Angebot zu legen.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial angeführte Informationen über Produkte oder Leistungen von XiTec, die dieser nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern er diese Informationen der Entscheidung zur Beauftragung zu Grunde legt – XiTec gegenüber offenzulegen. Erfolgt keine Offenlegung, so sind derartige Angaben unverbindlich – soweit diese nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt werden. Bei unternehmerischen Kunden hat diese ausdrückliche Einbeziehung schriftlich zu erfolgen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn dieser ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird und sämtliche Unterlagen zur Beurteilung zur Verfügung gestellt werden und bei XiTec vorliegend sind. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 20 % ergeben, so wird XiTec den Kunden davon unverzüglich verständigen. Bei Kostenüberschreitungen bis 20 %, aus welchem Grund auch immer, kann eine gesonderte Verständigung unterbleiben und können auch die Mehrkosten verrechnet werden.
Ein Vertragsanbot eines Kunden bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung von XiTec. Das Absenden des vom Kunden bestellten Werkes bewirkt ebenso den Vertragsabschluss.
Sofern der Kunde einen Auftrag ohne vorherige Anbotstellung von XiTec erteilt, gilt der Vertrag erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens XiTec als zu Stande gekommen. Eine Auftragserteilung ist nur bei Bekanntgabe der vollständigen Kundendaten möglich.
Via Webshop von XiTec können Kunden mittels Zurverfügungstellung von Modellen in Datei-Format, die Herstellung dieser Modelle in 3D-Format bestellen. Durch Anklicken des Bestellbuttons „Kostenpflichtig bestellen“, „Jetzt zahlen“ oder Ähnlichem wird ein verbindliches Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Werkleistungen abgegeben. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme der Bestellung durch XiTec zu Stande, dies insbesondere durch die Absendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail.
Die vom Kunden auf die Website hochgeladenen Dateien werden in den virtuellen Warenkorb gelegt. Über die ausgewiesene Schaltfläche in der Navigationsleiste kann der Warenkorb jederzeit aufgerufen werden und können durch den Kunden die zur Herstellung beabsichtigten Dateien jederzeit abgerufen und dabei Änderungen vorgenommen werden. Vor Absendung der Bestellung hat der Kunde noch einmal die Möglichkeit, die beabsichtigte Bestellung zu überprüfen. Durch Anklicken des Bestellbuttons „Kostenpflichtig bestellen“, „Jetzt zahlen“ oder Ähnlichem erklärt sich der Kunde damit einverstanden, die im Warenkorb enthaltenen Dateien von XiTec zu den dort ausgewiesenen Preisen herstellen lassen zu wollen. Damit stellt der Kunde ein verbindliches Angebot an XiTec und werden die vorvertraglichen Informationen für Verbraucher und diese AGB als alleine maßgeblich anerkannt.
Vom Eingang der Bestellung wird der Kunde automationsunterstützt verständigt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dieser Vorgang keine Annahme des Angebotes darstellt. Erst durch Zusendung der Auftragsbestätigung via E-Mail kommt der Werkvertrag gültig zu Stande. Da die Auftragsbestätigung samt aller im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss erforderlichen Informationen per E-Mail an den Kunden versendet wird, ist vom Kunden sicherzustellen, dass die von ihm bei der Bestellung bekanntgegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
Ab Abgabe der Bestellung ist der Kunde an seine Erklärung gebunden. Das gesetzliche Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht) für Verbraucher bleibt davon unberührt.
Stellt XiTec im Rahmen der Verarbeitung der übermittelten Datei fest, dass die Datei nicht entsprechend der Kundenspezifikationen hergestellt werden kann, kommt XiTec trotz bereits erfolgter Absendung der Auftragsbestätigung ein zeitlich unbegrenztes Rücktrittsrecht zu. Dem Kunden stehen dabei, selbst bei ungerechtfertigtem Rücktritt aus demselben Grund, keinerlei Ansprüche wegen nicht erfolgter Leistungserbringung zu.
Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.
3. Preise
Alle von XiTec genannten Preise für Verbraucher sind inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, für Unternehmer exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Im Webshop angeführte Preise sind stets inkl. USt zu verstehen. Alle genannten Preise sind in EURO zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.
XiTec ist zu Preisanpassungen berechtigt, sollten sich während der Vertragslaufzeit für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energietransporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Mitarbeiterlöhne etc. nach oben oder nach unten verändern. Die von XITEC angebotenen Preise sind stets variabel. Die Erhöhung oder Verringerung des Werklohnes orientiert sich an der Veränderung des Großhandelspreisindex. Ausgangsbasis ist stets der bei Vertragsabschluss für diesen Monat veröffentlichte Indexwert.
Die Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Diese werden im Zuge des Bestellvorganges im virtuellen Warenkorb bzw. bei Bestellung außerhalb des Webshops auf dem Angebot gesondert ausgewiesen. Die Versandkosten werden pro Bestellung ausgewiesen. Wenn der Kunde bezogen auf eine Bestellung Teillieferungen wünscht, fallen Versandkosten im angegebenen Ausmaß für jede Teillieferung gesondert an.
Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfälliger Versandkosten.
Für Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Zahlungsmodalitäten
Dem Kunden stehen für Herstellungsbeauftragungen im Fernabsatzwege verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche anlässlich des Bestellvorgangs angezeigt und vom Kunden ausgewählt werden können. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, erfolgt eine Lieferung der Werkleistung erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung.
Bei Zahlungsverzug ist XiTec berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verrechnen; hierdurch werden darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Betreibungskosten) nicht berührt. Der Kunde haftet – auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges – für XiTec entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und angemessen sind.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist (bei Teilrechnungen mit auch nur einer Rechnung) verfallen gewährte Vergütungen (Nachlässe, Rabatte, Abschläge, Skonti u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
Kommt der Kunde bei anderen mit XiTec bestehenden Vertragsverhältnissen in Zahlungsverzug, so ist XiTec berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur vollständigen Erfüllung durch den Kunden einzustellen. In einem derartigen Fall ist XiTec auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Pflicht zur Leistungserbringung durch XiTec beginnt frühestens in dem Zeitpunkt, zu dem alle technischen Einzelheiten bekannt und geklärt sind, der Kunde die dafür notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen an XiTec gezahlt wurden und der Kunde die vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere die im vorliegenden Punkt genannten Pflichten, erfüllt hat.
Werden Montageleistungen von XiTec erbracht, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. Wenn dies seitens des Kunden nicht sichergestellt ist, kann XiTec angemessene Stehzeitkosten verrechnen.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, sowie notwendige Meldungen an und Bewilligungen durch die Behörden, hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
Die für die Leistungserbringung einschließlich des Probebetriebs erforderliche Energie sowie notwendige Wassermengen sind vom Kunden auf seine Kosten bereitzustellen.
Während der Dauer der Leistungserbringung hat der Kunde kostenlos für Dritte nicht zugängliche und abschließbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die sichere Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass jene notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk bzw. die zu erbringende Leistung gegeben sind, welche im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde auf Grund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Dem Kunden obliegt es sicherzustellen, dass die technischen Anlagen, wie beispielsweise Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, sowie auch mit den von XiTec herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Eine derartige Überprüfung kann – nach entsprechender Aufforderung durch den Kunden – auch von XiTec erfolgen. Dafür gebührt XiTec ein gesondertes angemessenes Entgelt.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Die Kompatibilität und Funktionsfähigkeit von kundenseits beigestellten Teilen liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. XiTec kommt keine Prüfpflicht hinsichtlich von Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen, übermittelter Angaben oder Anweisungen – die über die Anlage eines technischen Baudossiers und der Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinausgehen – hinsichtlich des beauftragten Werkes zu. Eine diesbezügliche Haftungsübernahme durch XiTec wird explizit ausgeschlossen. Eine Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in weiterer Folge in Verkehr bringt, vertraglich übertragen werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch XiTec abzutreten.
6. Leistungsausführung und Fertigstellung
Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden sind von XiTec nur dann zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Bei Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Auftragserteilung verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von XiTec gesondert fakturiert werden.
Wurde die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der vereinbarte Leistungs- und Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung/Beauftragung als abgerufen.
Wird durch den Kunden nach Vertragsabschluss ein kürzerer Zeitraum für die Leistungserbringung gewünscht, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Dadurch notwendig gewordene Überstunden oder Mehrkosten durch beschleunigte Materialbeschaffung erhöhen das vereinbarte Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
Werden der Beginn der Leistungserbringung oder dessen Ausführung durch dem Kunden zurechenbare Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf Grund der Verletzung der
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 5., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend verschoben.
Eine dadurch notwendig gewordene Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in den Betriebsräumlichkeiten von XiTec oder in dafür angemieteten Räumlichkeiten können mit 3 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung verrechnet werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung und Abnahme.
Im Fall der Verzögerung der Leistung durch XiTec ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, zur Vertragserfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall, dass innerhalb dieser Frist nicht geleistet wird, mit gesonderter Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im B2B-Bereich gilt überdies: Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
Für den Fall eines ungerechtfertigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Kunden gebührt XiTec dennoch das vereinbarte Entgelt (§ 1168 ABGB). Für B2B-Geschäfte gilt weiters: Eine Anrechnung von Ersparnissen oder Einnahmen aus anderweitigem Erwerb hat nicht stattzufinden.
7. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Werke an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
XiTec haftet nicht für inkorrekte Angaben von Daten jeglicher Art im Zuge der Beauftragung, wie insbesondere falsche Lieferadressen und dadurch verursachte Verspätungen oder Schäden. Sendet das Transportunternehmen die hergestellten Werke an XiTec zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Das gilt nicht, wenn die mangelnde Zustellung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Kunde nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme verhindert war, es sei denn die Leistung wurde durch XiTec angemessene Zeit zuvor angekündigt.
Alle Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
Bei Liefer- oder Fertigstellungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturkatastrophen oder Streiks bei den Zustellern oder auf Grund sonstiger, von XiTec nicht zu vertretender Umstände (darunter sind auch behördliche Maßnahmen im Rahmen einer Epidemie/Pandemie oder Kriege zu verstehen), ist XiTec berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Lieferungen ins Ausland sind möglich, jedoch hat der Käufer dabei – insbesondere bei Lieferungen in ein Nicht-EWR-Land – alle Im- und Exportspesen inklusive allfälliger Zölle, Gebühren und Abgaben zu tragen. Diese sind nicht im Kaufpreis enthalten.
8. Annahmeverzug
Verweigert der Kunde die Annahme, so ist XiTec von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Werklieferungen oder -leistungen zurückzubehalten sowie vom Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleibt die Berechtigung von XiTec, die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe geht die Gefahr der Zerstörung, Beschädigung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
Bei länger als zwei Wochen dauerndem Annahmeverzug des Kunden und entsprechender Nachfristsetzung durch XiTec, darf XiTec bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern im Fall der Fortsetzung der Leistungserbringung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist durch XiTec nachbeschafft werden können.
9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
Die vertragsgegenständlichen Werkleistungen bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum von XiTec.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist XiTec berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass XiTec zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf. Dafür notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf von XiTec freihändig und bestmöglich verwertet werden.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes führt nur dann zum Vertragsrücktritt, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
Seitens des Kunden kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
Im B2B-Bereich gilt Folgendes: XiTec behält sich das Eigentum an der Werkleistung bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder eine sonstige Belastung mit Rechten Dritter nicht zulässig. Der unternehmerische Kunde ist nicht berechtigt, mit allfälligen eigenen Ansprüchen gegen die Werklohnforderung von XiTec aufzurechnen.
10. Schutzrechte Dritter
Bei Werken, die von XiTec nach Kundenvorgaben hergestellt werden, obliegt es dem Kunden sicherzustellen, dass durch die Anfertigung dieser Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
XiTec kann bei Geltendmachung von Schutzrechten Dritter die Herstellung der Werke bis zur endgültigen Klärung der bestehenden Rechte Dritter einstellen, wobei der Kunde XiTec diesbezüglich schad-und klaglos zu halten hat.
11. Geistiges Eigentum
Werke und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Angebote und sonstige Unterlagen, sowie von XiTec bereitgestellte oder entwickelte Software, bleiben geistiges Eigentum von XiTec.
Deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung, deren Nachahmung oder Verwertung, sowie auch nur ein auszugsweises Kopieren bedarf der schriftlichen Zustimmung von XiTec.
Der Kunde ist zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens verpflichtet.
12. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich für Verbraucher nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften (B2B) beträgt die Gewährleistungsfrist – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde – ein Jahr ab Fertigstellung der Leistung bzw. Übergabe. Eine daran anschließende Verjährungsfrist gibt es nicht. § 924 ABGB wird ausgeschlossen, d.h. dass der unternehmerische Kunde stets zu beweisen hat, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Im B2B-Bereich gilt weiters: Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt und mit der gebotenen Sorgfalt eines Geschäftsmannes auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüchen ausgeschlossen.
Der Übergabezeitpunkt ist mangels anderer Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme grundlos verweigert hat.
Bei lediglich unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Leistung oder Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche aus Mängelbehauptungen.
Behebungen behaupteter Mängel stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
Werden vom Kunden Mängel behauptet, so hat dieser die Anlagen oder Geräte ohne schuldhafte Verzögerung für Arbeiter von XiTec zugänglich zu machen, um eine entsprechende Begutachtung durch XiTec selbst oder einen Sachverständigen zu ermöglichen.
Kein Mangel besteht, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie beispielsweise Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und Ähnliches nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den gelieferten Werkleistungen nicht kompatibel sind.
Ebenfalls keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegten Informationen basiert, insbesondere weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 5. dieser Vertragsbestimmungen nicht ausreichend nachgekommen ist.
Aus (druck)technischen Gründen können Abbildungen im Webshop, in einem Flyer/Werbeprospekt oder in einem Katalog von der tatsächlichen Farbe oder Struktur abweichen. Daraus können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Bei ungerechtfertigten Mängelbehauptungen hat der Kunde XiTec dadurch entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
Die Nutzung oder Verarbeitung eines mangelhaften Liefergegenstandes, wodurch ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, sofern nicht dadurch ein unwiederbringlicher Schaden droht.
Es steht XiTec frei, jede als notwendig erachtete Untersuchung selbst anzustellen oder anstellen zu lassen, selbst wenn dadurch die Werkstücke oder -leistungen unbrauchbar gemacht werden.
Bei der Herstellung von Werkleistungen basierend auf Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Kundenspezifikationen, leistet XiTec nur für die vereinbarungsgemäße Ausführung Gewähr.
Werden Waren beim Transport beschädigt, so trifft den Kunden die Obliegenheit dies umgehend – spätestens innerhalb von drei Tagen ab Werkübernahme – schriftlich beim Zusteller zu reklamieren und
unverzüglich Kontakt mit XiTec aufzunehmen. Auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat die mangelnde Meldung keine Auswirkung.
XiTec leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien vom Kunden beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung von XiTec auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Materialien.
13. Haftung
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern XiTec nicht krass grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Davon unberührt bleiben Schäden an Personen.
Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren im B2B-Geschäft ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Die Haftungssumme ist begrenzt mit dem Haftungshöchstbetrag der von XiTec abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für Schäden an einer Sache, die von XiTec zur Bearbeitung übernommen wurde, sowie auch für jegliche Ansprüche gegenüber Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich Schädigungen, die diese dem Kunden ohne eigenständiges Vertragsverhältnis zugefügt haben.
Keine Haftung besteht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht durch XiTec autorisierte Dritte, sowie natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenfalls zum Haftungsausschluss führt die Unterlassung notwendiger Wartungsarbeiten.
Kann der Kunde für Schäden, für die XiTec entsprechend der Vertragsbedingungen haftet, Versicherungsleistungen durch eine Schadenversicherung in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Die Inanspruchnahme von XiTec beschränkt sich dadurch gegenüber dem Kunden auf jene Nachteile, die dem Kunden durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Versicherung entstehen.
Regressforderungen auf Grundlage des PHG (Produkthaftungsgesetz) gegen XiTec sind ausgeschlossen. Kunden verzichten auf sämtliche ihnen auf Grundlage des § 12 PHG zukommenden Rechte gegen XiTec. Im Falle der ausdrücklich erlaubten Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten durch den Kunden ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar einschließlich dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller
weiteren Abnehmer. Diese Einbindungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Kunde oder ein weiterer Abnehmer der Produkte von XiTec zur Herstellung anderer Produkte verwendet und diese anderen Produkte in den Verkehr bringt.
14. Widerruf/Rücktrittsrecht
Der Verbraucherkunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen einen Vertrag, der im Fernabsatzwege oder außerhalb des Geschäftsraumes von XiTec iSd FAGG geschlossen wurde, zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und wird gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat
Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Verbraucher mittels einer eindeutigen, aber formlosen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, XiTec mitzuteilen. Hierfür kann (muss aber nicht) das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwendet werden.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird. Der Widerruf ist zu adressieren an:
XITEC Engineering GmbH
Gewerbepark Ost 8, 8504 Preding
office@xitec.com
Bei einem Rücktritt vom Vertrag hat XiTec die vom Kunden geleisteten Zahlungen einschließlich der Lieferkosten binnen 14 Tagen auf das vom Kunden angeführte Konto rückzuerstatten und hat der Kunde die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs, zurückzustellen. Die Rückzahlung kann von XiTec so lange verweigert werden, bis die Waren zurückerhalten wurden bzw. der Nachweis vorliegend ist, dass die Waren zurückgesandt wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt davor liegt.
Die Waren sind an folgende Adresse rückzuübermitteln:
XITEC Engineering GmbH
Gewerbepark Ost 8, 8504 Preding
Die für die Rücksendung entstandenen Kosten hat der Kunde selbst zu tragen. Davon unberührt bleibt § 18 FAGG, demzufolge den Kunden kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Waren zukommt, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmt sind.
15. Datenschutz
Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.
XiTec macht darauf aufmerksam, dass Daten des Kunden auf Grund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Kunde kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von XiTec automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Lieferungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
16. Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von XiTec.
Vertragssprache ist Deutsch.
Zu Grunde gelegt und vereinbart wird die österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von XiTec sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.
17. Information außergerichtliche Streitbeilegung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte als Auffangschlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung eingerichtet ist. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
Verbraucher können über die Plattform für außergerichtliche Online- Streitbeilegung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, ein Schlichtungsverfahren durchführen. Die Plattform ist über nachfolgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
18. Schlussbestimmungen
Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, usw. in Bezug auf diesen Vertrag und die damit zusammenhängenden Geschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Abgehen von der Einhaltung der Formvorschriften bedarf ebenfalls der Schriftform.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
XiTec ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.